Allgemeine Miet-/Nutzungsbedingungen für Caddyboxen

1. Mietgegenstand
Der Mietgegenstand ist jeweils die vom Golf Limpachtal (im Folgenden Golf genannt) zugewiesene Caddybox. Die Caddyboxen sind nummeriert und der Mieter*in somit eindeutig zugeordnet.
Bei der Anmietung einer Batterie-Ladebox ist der Strom zum Aufladen der Batterie im Mietpreis enthalten.
Es dürfen nur originale Lade-/Elektrogeräte verwendet werden. Diese müssen über eine offizielle CE-Kennzeichnung verfügen. Eine Untervermietung ist nicht gestattet.

2. Mietbeginn, Laufzeit
Der Mietzins richtet sich nach der offiziell gültigen Preisliste. Die Mieter*in ist berechtigt die Caddybox/ Batterie-Ladebox das gesamte Kalenderjahr zu nutzen. Der Mietbeginn erfolgt bei Aushändigung der Schlüssel. Die Mietzeit ist unbefristet.

3. Kündigung
Die gemietete Caddybox/Batterie-Ladebox kann durch schriftliche Kündigung bis 31.10. eines Kalenderjahres gekündigt werden. Bei Kündigung ist die Caddybox/Batterie-Ladebox bis 31.12. des laufenden Jahres zu räumen und die Schlüssel ebenfalls bis 31.12. des gleichen Jahres in der Golfrezeption abzugeben.

4. Schlüssel
Der Mieter bekommt für die Caddybox und die Batterie-Ladebox einen Schlüssel ausgehändigt. Bei Verlust oder Nichtabgabe bei Vertragsbeendigung sind Neuanfertigungen und/oder der Austausch des Zylinders vom Mieter zu erstatten. Die Kosten betragen pauschal CHF 50.00.

5. Nutzung der Caddybox
Die Caddybox/Batterie-Ladebox darf ausschliesslich zur Abstellung von Golfausrüstung genutzt werden.
Es ist nicht gestattet Gegenstände auf der Ablagefläche der Caddybox bzw. in der Caddyhalle zu deponieren. Diese werden von Golf Limpachtal entsorgt. In der Caddybox/Batterie-Ladebox dürfen weder Gefahrenstoffe noch Elektrogeräte (Ausnahme Ladegeräte für Trolleybatterien) gelagert oder angeschlossen werden. Die Caddybox/Batterie-Ladebox ist schonend zu behandeln, es ist nicht gestattet Regale o.ä. fest einzubauen. Beschädigungen sind der Golfrezeption unverzüglich zu melden.

6. Außerordentliche Kündigung
Entrichtet der Mieter den Mietzins nicht bis spätestens 30.04. eines Kalenderjahres bzw. 4 Wochen nach Mietbeginn, ist der Golf berechtigt das Mietverhältnis ausserordentlich und fristlos zu kündigen. Kann die Caddybox/Batterie-Ladebox im Fall einer ausserordentlichen und fristlosen Kündigung nicht weitervermietet werden, hat die Mieter*in den Mietausfall für die laufende Saison zu entrichten. Ein weiterer Grund zur ausserordentlichen Kündigung ist der Verstoss gegen diese Mietbedingungen und/oder Nutzungsvorschriften für den Caddybox/Batterie-Ladebox. Der Golf ist im Fall einer ausserordentlichen Kündigung berechtigt die Caddybox zu räumen. Wurde die Miete bereits entrichtet und erfolgt die ausserordentliche Kündigung während des Kalenderjahres, hat die Mieter*in keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Teilrückerstattung der Miete.

7. Haftung
Der Golf haftet nicht für die Sicherheit der abgestellten/eingelagerten Golfausrüstung. Allfällige Schadenfälle wie z.B. Beschädigungen, Feuer oder Diebstahl sind Sache des Mieters. Der Golf empfiehlt dringend der Mieter*in ihre Golfausrüstung zu versichern.
Um Unannehmlichkeiten vorzubeugen, bitten wir Sie, einmal jährlich Ihre Ladegeräte bei einem Fachmann kontrollieren und mit dem entsprechenden Gütesiegel versehen zu lassen. Sollte dennoch der Vorfall eintreten, dass durch Ihr Ladegerät ein Schaden entstehen sollte,
so ist dieser Schaden durch Ihre private (Hausrat/Haftpflicht-)Versicherung abzudecken. Falls Sie keine Versicherung haben sollten, müssen Sie selbst für eventuelle Schäden und Folgekosten aufkommen. Wir empfehlen dringend, diese Thematik mit der privaten Versicherung abzustimmen. Der Golf behält sich das Recht vor, eine mögliche Versicherungsbestätigung einzuverlangen.
In den Wintermonaten, wenn Tragepflicht besteht, sind die Batterien zu entfernen und privat, ausserhalb des Golfs zu lagern.